Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten.
Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Neue Informationspflichten für Unternehmer ab dem 01. Februar 2017
– TEIL 2 –
ACHTUNG Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen!!!
Der BVfK hatte bereits in den vergangenen Wochen über die neuen Informationspflichten für Unternehmer aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) berichtet. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den BVfK-Wochenendticker vom 14.01.2017. (Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.)
Die wichtigen Informationen fassen wir wie folgt zusammen:
• Der freie KfZ-Händler ist nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG mitzuwirken. Die Teilnahme ist freiwillig.
• Die Informationspflichten gelten nur für Verträge mit Verbrauchern.
ABER ACHTUNG: Auch wenn die Händler nicht bereit sind, freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken, treffen sie die Informationspflichten nach § 36 VSBG und sie müssen ihre künftigen Vertragspartner darüber informieren, dass sie an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn für das jeweilige Unternehmen die Ausnahme von weniger als 10 Beschäftigen im Vorjahr greift.
Grundsätzlich kann der BVfK derzeit keine Vorteile erkennen, freiwillig an dem genannten Streitbeilegungsverfahren vor einer offiziellen Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken. Denn mit der BVfK-Schiedsstelle existiert bereits eine Stelle, die im Falle von Verbraucherstreitigkeiten auf eine schnelle, unkomplizierte und vor allem kostengünstige Deeskalation angelegt ist.
Von daher lautet die BVfK-Empfehlung allein schon aufgrund der relativ hohen Kostenbelastung für den Händler an einem solchen Verfahren nicht mitzuwirken. Insofern haben wir die nachfolgend genannten Musterformulierungen für den Fall erstellt, dass die Händler nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG mitzuwirken. Hierbei wird zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheiden:
1. Informationspflichten vor Entstehung einer Streitigkeit (§ 36 VSBG)
und
2. Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit (§ 37 VSBG).
1. MUSTERFORMULIERUNG gemäß § 36 VSBG – Informationspflichten vor Entstehung einer Streitigkeit:
Um der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen, möchten wir hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass unser Unternehmen…/ unsere Firma…nicht an dem in § 36 VSBG genannten Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird und hierzu auch nicht verpflichtet ist.
a. Wo muss der Hinweis erfolgen?
Der Hinweis muss nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Webseite erfolgen und in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Zusätzlich ordnet § 36 Abs. 1 VSBG an, dass die Informationen „leicht zugänglich“ sein müssen. Leicht zugänglich bedeutet, dass die Informationen leicht auffindbar und als solche erkennbar sein müssen.
b. BVfK-Empfehlung
Der BVfK empfiehlt daher den Hinweis in das jeweilige Impressum des Händlers aufzunehmen und in allen verwendeten AGB’S gegenüber einem Verbraucher. Alternativ kann der Hinweis auch auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB’S dem Verbraucher übergeben werden.
2. MUSTERFORMULIERUNG gemäß § 37 VSBG – Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit:
Die für unser Unternehmen zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Um der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen, möchten wir hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass unser Unternehmen…/ unsere Firma…nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird und hierzu auch nicht verpflichtet ist.
a. Wo muss der Hinweis erfolgen?
Gemäß § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher „in Textform“ zu unterrichten. In Textform bedeutet entsprechend 126b BGB, dass der Hinweis auch per maschinell erstellten Brief oder per Email ergehen kann. Eine Information rein online auf der Webseite / in AGB erfüllt das gesetzliche Formerfordernis nicht.
b. BVfK-Empfehlung
Der BVfK empfiehlt daher den Hinweis in einem gesonderten Formular, per Email oder per Fax zu erstellen. Die Information sollte dann erfolgen, wenn sich absehen lässt, dass eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden kann.
c. WICHTIG:
Die Informationspflicht nach § 37 VSBG trifft grundsätzlich jeden Unternehmer, unabhängig von der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder freiwillig bereit ist. Diese Informationspflicht besteht daher auch für Unternehmer, die an einem Streitbeilegungsverfahren nicht freiwillig teilnehmen.
BVfK Anmerkung:
Die BVfK-Rechtsabteilung rät den BVfK-Händlern dringend dazu, die genannten Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bis zum 01. Februar 2017 umzusetzen.
MG
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